Anlage 22 BewG

(zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1846)Ein- und Zweifamilienhäuser70JahreMietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser70JahreWohnungseigentum70JahreGeschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)70JahreMuseen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude70JahreBürogebäude/Verwaltungsgebäude60JahreBanken und ähnliche Geschäftshäuser60JahreEinzelgaragen/Mehrfachgaragen60JahreKindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen50JahreWohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime50JahreKauf-/Warenhäuser50JahreKrankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser40JahreGemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime40JahreBeherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen40JahreSport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder40JahreTief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports40JahreBetriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude40JahreLager-/Versandgebäude40JahreVerbrauchermärkte, Autohäuser30JahreReithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä.30Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.